Satzung der Europa-Union Deutschland,
Städteregionsverband Aachen e.V.


Diese Satzung wurde beschlossen von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 4. September 2024.

§ 1 Rechtsform, Gliederung, Sitz und Geschäftsjahr

1)    Der Städteregionsverband Aachen ist ein eingetragener Verein im Sinne des deutschen Vereinsrechts mit dem offiziellen Namen Europa-Union Deutschland, Städteregionsverband Aachen e.V. und der traditionellen Kurzfassung Europa-Union Aachen.

2)    Die Europa-Union Aachen ist Gliederungsverband des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.

3)    Der Landesverband ist seinerseits Gliederungsverband des Bundesverbandes, der Europa-Union Deutschland e.V.

4)    Alle Gliederungen der Europa-Union Deutschland gehören dem internationalen Dachverband der Europäischen Bewegung und der Union Europäischer Föderalisten (U.E.F.) mit Sitz in Brüssel an.

5)    Die Europa-Union Aachen umfasst die Städteregion Aachen.

6)    Der Sitz des Vereins ist Aachen.

7)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Programm

1)    Die Europa-Union Aachen ist eine überparteiliche und überkonfessionelle politische Organisation. Sie bekennt sich zum „Hertensteiner Programm“ vom 21. September 1946 (siehe Anlage), zur „Europäischen Menschenrechtskonvention“ vom 4. November 1950 und zum „Düsseldorfer Programm“ der Europa-Union Deutschland vom 28. Oktober 2012.

2)    Unter voller Wahrung ihrer geistigen, politischen und organisatorischen Unabhängigkeit will die Europa-Union Aachen die öffentliche Meinung, die politischen Parteien, die Parlamente und die Regierungen für die föderative und parlamentarisch-demokratisch-rechtsstaatliche Vereinigung der europäischen Völker gewinnen und dies ganz im Sinne einer später zu bildenden Weltunion.

3)    Die Europa-Union Aachen arbeitet im Rahmen der Europäischen Bewegung mit anderen Verbänden zusammen, die eine föderative und parlamentarisch-demokratisch-rechtsstaatliche Vereinigung der europäischen Völker anstreben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1)    Die Europa-Union Aachen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

2)    Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass Vorträge, Diskussionsforen und Veranstaltungen anderer Art zu europarelevanten Themen organisiert und diesbezügliche Initiativen anderer gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen ideell oder finanziell unterstützt werden.

3)    Es dürfen keine Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwendet werden.

4)    Die Europa-Union Aachen ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Europa-Union Aachen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Europa-Union Aachen.

6)    Bei Auflösung der Europa-Union Aachen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an den Landesverband Nordrhein-Westfalen der Europa-Union Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

1)    Die Mitgliedschaft in der Europa-Union Aachen kann erworben werden
a)    von natürlichen Personen,
b)    von Personenvereinigungen sowie von juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.

2)    Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Annahme eines Aufnahmeantrages seitens des Vorstandes erworben.
3)    Dieser Vorgang bedarf zudem der Zustimmung des Landesvorstandes. Sie gilt als erteilt, wenn der Landesverband der Aufnahme nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Aufnahmemeldung bei ihm widerspricht.

4)    Eine gleichzeitige Mitgliedschaft bei der Paneuropa-Union und der AfD (Alternative für Deutschland) ist mit einer Mitgliedschaft bei der Europa-Union Aachen unvereinbar.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

1)    Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes verdienten Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft der Europa-Union Aachen verleihen.

2)    Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1)    Die Mitgliedschaft bei der Europa-Union Aachen endet durch Übertritt in einen anderen Verband der Europa-Union, Austritt, Ausschluss oder Tod.

2)    Ein Übertritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.

3)    Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitz des Europa-Union Aachen oder des Landesverbandes erfolgen.

4)    Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied
a)    gegen die Hauptsatzung der Europa-Union Deutschland, gegen die Landessatzung oder die Satzung der Europa-Union Aachen verstößt;
b)    Programm und Ziel der Europa-Union Aachen gröblich gefährdet;
c)    durch sein Verhalten das öffentliche Ansehen der Europa-Union Aachen schädigt;
d)    trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung mit seinem Beitrag in Rückstand von mehr als einem Jahr gerät.

5)    Über den Ausschluss entscheidet der einziehende Verband nach Anhörung des betroffenen Gliederungsverbandes. In den Fällen eines Verstoßes gegen diese Satzungen entscheidet der Vorstand der Europa-Union Aachen.

§ 7 Organe

Die Organe der Europa-Union Aachen sind:
a)    die Mitgliederversammlung als oberstes Organ und
b)    der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1)    Zur Mitgliederversammlung treten die Mitglieder der Europa-Union Aachen zusammen. Korporative Mitglieder entsenden je eine/einen VertreterIn.

2)    Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, zwei RechnungsprüferInnen sowie die Delegierten zur Landesversammlung.

3)    Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuberufen.

4)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand mehrheitlich beschlossen oder von einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

5)    Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschafts- und den Finanzbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

6)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

§ 9 Vorstand

1)    Der Vorstand besteht aus
a)    der/dem 1. Vorsitzenden,
b)    der/dem 2. Vorsitzenden,
c)    bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden,
d)    der/dem SchatzmeisterIn,
e)    der/dem SchriftführerIn,
f)    bis zu 7 BeisitzerInnen.

2)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

3)    Die Wahlen der Vorsitzenden, ihrer StellvertreterInnen und der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters erfolgen geheim und in getrennten Wahlgängen.

4)    Die übrigen Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen und können per Akklamation durchgeführt werden, sofern nicht geheime Wahl durch eine/einen TeilnehmerIn der Versammlung beantragt wird.

5)    Jedes Mitglied ist berechtigt, Vorschläge zu machen.

6)    Der Vorstand ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er bestimmt die Arbeit der Europa-Union Aachen zwischen den Mitgliederversammlungen.

7)    Die Vorsitzenden, ihre StellvertreterInnen und die/der SchatzmeisterIn des Vorstandes bilden den Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

8)    Die Vorsitzenden sind jeweils alleine vertretungsberechtigt; im Übrigen vertreten je zwei Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 b) bis d) gemeinsam.

9)    Der Vorstand wird durch folgende zu kooptierende Mitglieder aus den Reihen der Europa-Union Aachen verstärkt:
a)    Ehrenmitglieder und
b)    zwei Mitglieder aus der Jugendorganisation (JEF Aachen).

10)    Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit bis zu drei weitere Mitglieder der Europa-Union Aachen in den Vorstand berufen.

11)    Alle Mitglieder des Vorstandes haben Stimmrecht.

12)    Amtsdauer, Amtsenthebung
a)    Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes, der RechnungsprüferInnen und der Delegierten zur Landesversammlung dauert zwei Jahre.
b)    Die Amtszeit von nachgewählten Mitgliedern endet mit der Amtszeit des Vorstandes.
c)    Bei vorzeitigem Rücktritt des Vorstandes oder seiner beiden Vorsitzenden muss binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung stattfinden, die vom ausscheidenden Vorstand einzuberufen ist.
d)    Die Mitgliederversammlung wählt in diesen Fällen den gesamten Vorstand neu. Bis zur Wahl führt der bisherige Vorstand die laufenden Geschäfte weiter.
e)    Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden.
f)    Für die Amtsenthebung ist das Organ zuständig, das die Wahl oder Bestellung vorgenommen hat. Für den Beschluss über die Amtsenthebung gilt die dem Ausschließungsbeschluss entsprechende Regelung.
g)    Tritt ein Mitglied des Vorstandes zurück oder wird es seines Amtes enthoben, so ist eine Nachwahl nicht erforderlich.
h)    Bei Amtsenthebung der/des Vorsitzenden muss wie bei seinem Rücktritt vorgegangen werden.

§ 10 Geschäftsführung

1)    Die Mitglieder des Vorstandes nach § 9 Absatz 1 a) bis d) bilden den Geschäftsführenden Vorstand. Er erledigt die ihm vom Vorstand übertragenen laufenden und besonderen Aufgaben.


2)    Der Vorstand stellt die ordnungsgemäße Verwaltung seines Mitgliederbestandes sicher. Er erledigt diese Aufgabe selbst. Er kann dabei die bei der Europa-Union Nordrhein-Westfalen e.V. bzw. Europa-Union Deutschland entsprechend geführte Mitgliederverwaltung nutzen.

§ 11 Rechnungsprüfer

Die beiden RechnungsprüferInnen haben das Recht, die Geschäfte der Europa-Union Aachen in vollem Umfang zu überprüfen. Sie dürfen jederzeit tätig werden. Der Vorstand hat ihnen alle Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch Einsicht in alle Akten zu geben. Die RechnungsprüferInnen berichten der Mitgliederversammlung.

§ 12 Arbeitskreise und Ausschüsse

1)    Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können die Einrichtung von Arbeitskreisen und Ausschüssen beschließen.

2)    Die Mitarbeit in den Arbeitskreisen und Ausschüssen steht allen Mitgliedern offen. Gäste können hinzugezogen werden.

3)    Die jeweiligen Arbeitskreis- und AusschussleiterInnen oder deren VertreterInnen stehen dem Vorstand beratend zur Seite.

4)    Zu den Sitzungen der Arbeitskreise und Ausschüsse sind auch die Mitglieder des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

5)    Die Bekanntmachung von in den Arbeitskreisen oder Ausschüssen erarbeiteten Empfehlungen bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§ 13 Finanz- und Beitragsordnung

1)    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

2)    Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen obliegt grundsätzlich der Europa-Union Aachen. Sie kann im Rahmen einer Vereinbarung durch den Landesverband Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.

3)    Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach den Beschlüssen auf Bundes- und Landesebene und schließt den Bezug des jeweils aktuellen Informationsorgans des Bundesverbandes der Europa-Union Deutschland e.V. mit ein.

4)    Über jede Beitragsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung.

5)    Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen einen ermäßigten Beitrag erheben, muss jedoch den finanziellen Verpflichtungen der Europa-Union Aachen gegenüber den übergeordneten Gliederungen weiter nachkommen.

6)    Mitglieder, die die Europa-Union Aachen auf europäischer (U.E.F.), Bundes- oder Landesebene vertreten oder an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, können angemessen entschädigt werden. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet der Vorstand.

7)    Die finanziellen Mittel der Europa-Union Aachen dürfen nur für die satzungsgemäß vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

8)    Mitglieder der Europa-Union Aachen erhalten – abgesehen von der Erstattung ihnen entstandener Kosten – keine Zuwendungen aus Mitteln der Europa-Union Aachen.

9)    Referentinnen/Referenten kann nach Beschluss des Vorstandes ein angemessenes Honorar gezahlt werden.

10)    Es darf jedoch keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Europa-Union Aachen fremd wären, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 14 Wahlen und Abstimmungen

1)    Soweit in dieser Satzung nichts Anderes geregelt ist, entscheidet bei allen Wahlen und Abstimmungen die einfache Mehrheit.

2)    Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin/des Sitzungsleiters.

§ 15 Protokollführung

1)    Über alle Sitzungen der Organe der Europa-Union Aachen sind Protokolle anzufertigen.

2)    Die Schriftführung obliegt dabei der/dem SchriftführerIn. Der Vorstand genehmigt die Protokolle in der folgenden Vorstandssitzung.

3)    Die Protokolle jeder Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern und diejenigen jeder Vorstandssitzung jedem Vorstandsmitglied in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

4)    Die Protokollführung von Arbeitsgruppen und Ausschüssen erfolgt eigenverantwortlich.

§ 16 Junge Europäische Föderalist:innen (JEF)

1)    Das Verhältnis der Europa-Union Aachen zu ihrer Jugendorganisation, den Jungen Europäischen Föderalist:innen (JEF) Aachen, wird entsprechend dem Abkommen zwischen beiden Hauptverbänden geregelt.

2)    Die Jungen Europäischen Föderalist:innen sind ein autonomer Verband innerhalb der Europa-Union Deutschland.

§ 17 Auflösung

1)    Die Auflösung der Europa-Union Aachen kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2)    Der Wortlaut des Auflösungsantrages muss aus der Tagesordnung ersichtlich sein und ist als Ordnungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung deutlich kenntlich zu machen.

§ 18 Satzungsänderung

1)    Die Satzung der Europa-Union Aachen kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.

2)    Die Satzung kann nur dann geändert werden, wenn der Tagesordnung die Beratung von Anträgen zur Satzungsänderung zu entnehmen ist. Der Gegenstand der Änderung ist auf der Einladung zur Mitgliederversammlung kenntlich zu machen.

3)    Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die aufgrund von Auflagen der Gerichte und Behörden oder durch Änderungen der Satzungen des Bundesverbandes oder des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Europa-Union Deutschland e.V. zwingend notwendig sind, beschließen.

4)    Diese Änderungen müssen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Anlage

Hertensteiner Programm vom 21. September 1946


1)    Eine auf föderativer Grundlage errichtete Gemeinschaft ist ein notwendiger und wesentlicher Bestandteil jeder wirklichen Weltunion.
2)    Entsprechend den föderalistischen Grundsätzen, die den demokratischen Aufbau von unten nach oben verlangen, soll die europäische Völkergemeinschaft die Streitigkeiten, die zwischen ihren Mitgliedern entstehen könnten, selbst schlichten.
3)    Die Europäische Union fügt sich in die Organisation der Vereinten Nationen ein und bildet eine regionale Körperschaft im Sinne des Artikels 52 der Charta.
4)    Die Mitglieder der Europäischen Union übertragen einen Teil ihrer wirtschaftlichen, politischen und militärischen Souveränitätsrechte an die von ihnen gebildete Föderation.
5)    Die Europäische Union steht allen Völkern europäischer Wesensart, die ihre Grundsätze anerkennen, zum Beitritt offen.
6)    Die Europäische Union setzt die Rechte und Pflichten ihrer Bürger in der Erklärung der Europäischen Bürgerrechte fest.
7)    Diese Erklärung beruht auf der Achtung vor dem Menschen in seiner Verantwortung gegenüber den verschiedenen Gemeinschaften, denen er angehört.
8)    Die Europäische Union sorgt für den planmäßigen Wiederaufbau und für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zusammenarbeit sowie dafür, dass der technische Fortschritt nur im Dienste der Menschheit verwendet wird.
9)    Die Europäische Union richtet sich gegen niemanden und verzichtet auf jede Machtpolitik, lehnt es aber auch ab, Werkzeug irgendeiner fremden Macht zu sein.
10)    Im Rahmen der Europäischen Union sind regionale Unterverbände, die auf freier Übereinkunft beruhen, zulässig und sogar wünschenswert.
11)    Nur die Europäische Union wird in der Lage sein, die Unversehrtheit des Gebietes und die Bewahrung der Eigenart aller ihrer Völker, großer und kleiner, zu sichern.
12)    Durch den Beweis, dass es seine Schicksalsfragen im Geiste des Föderalismus selbst lösen kann, soll Europa einen Beitrag zum Wiederaufbau und zu einem Weltbund der Völker leisten.